Satzung des Deutschen Heilbäderverbandes e.V.

  1. Der Verband hat seinen Sitz in Berlin und ist unter der Vereinsregisternummer 29767 B in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.
  2. Gerichtsstand ist Berlin.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Zweck des Verbands ist die Förderung des Kur- und Heilbäderwesens als wesentlicher Bestandteil der Gesundheitsvorsorge sowie der Förderung von Wissenschaft und Forschung auf diesem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens.
    Der Verband vertritt die gemeinsamen politischen Interessen der Heilbäderwirtschaft und des Gesundheitstourismus in der Bundesrepublik Deutschland. Gemeinsam mit den ihn tragenden Landesheilbäder- und Fachverbänden bildet er das Qualitäts- und Innovationsnetzwerk für die deutsche Heilbäderwirtschaft. Er hat den Zweck, die Interessen des Heilbäderwesens und des Gesundheitstourismus der Bundesrepublik Deutschland auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene in der Öffentlichkeit insbesondere gegenüber den Parlamenten des Bundes und der EU, den zuständigen Ministerien sowie gegenüber Behörden, Sozialversicherungen und Kostenträgern, Verbänden und Organisationen auf Bundesebene wahrzunehmen.
  2. Der Verband erfüllt auf Bundesebene zur Verwirklichung dieses Zwecks die folgenden Aufgaben:
    a)    Politische und wirtschaftliche Interessenvertretung
    b)    Entwicklung und Sicherung bundeseinheitlicher Qualitätsstandards
    c)    Bildung eines Fach- und Informationsnetzwerkes
    d)    Förderung der Wissenschaft und Forschung
  3. Der Verband berät und unterstützt seine ordentlichen Mitglieder in allen Fragen, die aus der Eigenart oder dem Aufgabengebiet des Heilbäderwesens und des Gesundheitstourismus erwachsen.
  4. Der ideelle Bereich des Verbandes erstrebt keinen Gewinn.
  5. Der Verband verfolgt keine parteipolitischen und religiösen Ziele.
  6. Zur Erreichung des Verbandszwecks kann sich der Verband anderen Vereinigungen anschließen, eine andere Organisationsform gründen oder sich Dritter bedienen.
  7. Für einzelne Gruppen seiner Mitglieder kann er mit deren Einverständnis Tarifverträge abschließen.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes können sein:
    a) die Heilbäderverbände der Bundesländer
    b) der Verband Deutscher Badeärzte e.V.
    c) die Vereinigung für Bäder- und Klimakunde e.V.
    d) der Verband Deutscher Mineralbrunnen e.V.
    e) der Deutsche Heilstollenverband e.V.
    f) weitere Verbände mit Bezug zum Deutschen Heilbäderverband e.V.
  2. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verband und seine Aufgaben erworben haben, können auf Vorschlag eines der Mitglieder oder des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung geehrt werden (Ehrenmitglied/Ehrenpräsident).
  3. Als fördernde Mitglieder können dem Verband sonstige juristische und natürliche Personen angehören, die an der Förderung des Heilbäder- und Kurwesens insbesondere hinsichtlich § 2 dieser Satzung interessiert sind.
  1. Anträge auf Aufnahme in den Verband sind schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen.
  2. Der Aufnahmeantrag muss die schriftliche Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie dessen aktuelle Anschrift und Kontaktdaten sowie die Erklärung beinhalten, ob eine ordentliche Mitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft beantragt wird.
  3. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.
  4. Der Präsident gibt dem Antragsteller und den Mitgliedern den Beschluss bekannt. Die Aufnahme wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.
  5. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  1. Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
  2. Die ordentlichen Mitglieder können den Verband in allen zu seinen Aufgabenbereichen gehörenden Angelegenheiten in Anspruch nehmen. Sie haben insbesondere das Recht:
    a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen
    b) ihr Stimmrecht auszuüben
    c) Anträge im Rahmen des Verbandszwecks und den Bestimmungen dieser Satzung einzubringen
    d) ihre Vertreter in den Organen und Ausschüssen des Verbandes zu benennen und zu den Ämtern des Verbandes gewählt zu werden
    e) gegen Beschlüsse des Vorstandes die Mitgliederversammlung anzurufen und deren Entscheidung zu beantragen.
  3. Die Mitglieder und der DHV erfüllen ihre Aufgaben innerhalb des föderal strukturierten Verbandes. Sie unterstützen sich gegenseitig und erteilen sich alle zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Informationen. Die Mitglieder verpflichten sich, die satzungsgemäß beschlossenen Beiträge und Umlagen fristgerecht zu bezahlen. Die Beiträge sind, wenn die Mitgliedschaft im Laufe eines Jahres erworben wird, für den verbleibenden Teil des Jahres zu bezahlen. Die nähere Ausgestaltung richtet sich nach der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ferner verpflichten sich die Mitglieder, die Satzung einzuhalten, die Richtlinien und Beschlüsse der Organe des Verbands zu befolgen und die Ziele des Verbands zu fördern.

  1. Die Mitgliedschaft im Verband endet durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Mitglieds, durch Kündigung oder durch Ausschluss des Mitglieds.
  2. Die Kündigung kann bis zum 30. Juni des Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle des Verbandes erklärt werden. Der Austritt wird mit Ende des nachfolgenden Kalenderjahres wirksam. Die Kündigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der dem Verband gegenüber bestehenden Verpflichtungen, insbesondere zur fristgemäßen Entrichtung der fälligen Beiträge und Umlagen, während der Kündigungsfrist.
  3. Der Ausschluss ist möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Einzelfall nicht mehr gegeben sind oder wenn ein Mitglied der Satzung, der Beitragsordnung oder den sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen oder dem Zweck und den Interessen des Verbandes gröblich zuwiderhandelt. Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag (Beiträge und Umlagen) im Rückstand ist.
  4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Der Präsident gibt dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich den Beschluss mit eingeschriebenem Brief bekannt. Der Ausschluss wird mit der Zustellung des Beschlusses an das Mitglied wirksam. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses durch eingeschriebenen Brief bei der Geschäftsstelle des Verbandes Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Beitrag und die Umlagen sind von dem ausgeschlossenen Mitglied für das volle Kalenderjahr des Ausschlusses zu entrichten.
  6. Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen alle etwaigen Ansprüche an das Vermögen des Verbandes.
  1. Die Organe des Verbandes sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand
  2. Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich. Davon abweichend kann der von der Mitgliederversammlung zu beschließende Haushalt die Zahlung von Aufwandsentschädigungen an den Präsidenten, die beiden Vizepräsidenten und den Schatzmeister vorsehen.
  1. In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Präsident lädt hierzu mindestens drei Wochen vorher elektronisch oder schriftlich ein und gibt dabei Zeit und Ort der Versammlung sowie die vorläufige Tagesordnung bekannt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag und endet mit dem Tag, an dem die Mitgliederversammlung stattfindet. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannt gegebene Adresse oder an die dem DHV bekanntgegebenen Kontaktdaten des entsprechenden Mitglieds gerichtet ist.
  2. Anträge können nur von den ordentlichen Mitgliedern nach § 3 Abs. 1 eingereicht werden. Sie sind, auch soweit sie Satzungsänderungen betreffen, spätestens zwei Wochen vor der Versammlung elektronisch oder schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen. Sie sind vom Präsidenten nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen und den Delegierten schriftlich eine Woche vor der Versammlung bekanntzugeben.
  3. Über die Behandlung von weiteren Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit ihrer Delegierten.
  4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftlich begründetes Verlangen der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes oder 30% aller Mitglieder muss der Präsident eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind den Delegierten elektronisch oder schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens drei Wochen bekanntzugeben. Die Ladungsfrist kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf zwei Wochen verkürzt werden.

  1. Die Mitgliederversammlung besteht
    a)    aus den Mitgliedern des Vorstandes
    b)    aus den bevollmächtigten Vertretern der ordentlichen Mitglieder (Delegierte) gem. § 3 Abs. 1 der Satzung und setzt sich wie folgt zusammen:
    -    Delegierte der Landesheilbäderverbände, deren Anzahl sich wie folgt ergibt:
    1.    aus je einem Grundmandat pro Landesheilbäderverband, das sich auf ein Mitgliedsbeitragsaufkommen pro Jahr von bis zu 9.999 € stützt, sowie
    2.    jeweils einem weiteren Mandat pro Landesheilbäderverband ab jeweils angefangene 10.000 € Mitgliedsbeitragsaufkommen pro Jahr für den DHV, also z.B. einem weiteren Mandat pro Landesheilbäderverband ab 10.000 €, zwei weitere Mandate pro Landesheilbäderverband ab 20.000 € usw. (maßgeblich ist jeweils der im Vorjahr an den DHV bezahlte Betrag)
    -    fünf Delegierte des Verbandes Deutscher Badeärzte e.V.
    -    fünf Delegierte der Vereinigung für Bäder- und Klimakunde e.V.
    -    fünf Delegierte des Verbandes der Mineralbrunnen e.V.
    -    fünf Delegierte des Deutschen Heilstollenverbandes e.V.
    -    jeweils fünf Delegierte der Mitglieder nach § 3 Abs. 1, f).
    c)    Im Fall der Aufnahme eines weiteren Fachverbands/Verbands mit Bezug zum Deutschen Heilbäderverband nach § 3 Abs. 1 f) der Satzung als neues Mitglied erhält jeder Heilbäderverband nach § 3 Abs. 1 a) der Satzung ein weiteres Grundmandat nach § 9 b), erster Spiegelstrich, Nr. 1 der Satzung mit Wirkung ab Beitritt jenes neuen Mitgliedes. Diese Regelung greift ab dem vierten in der Satzung gelisteten Fachverband/Verband.
    d)    Die Mandate der Mitglieder des Vorstands nach § 9 Abs. 1 a) sind auf die Zahl der Delegiertenmandate nach § 9 Abs. 1 b) und c) anzurechnen.
  2. Die Stimmen werden von den in Abs. 1 benannten Vorstandsmitgliedern und Delegierten abgegeben. Sofern ein Vorstandsmitglied, der benannte Delegierte oder sein persönlicher Stellvertreter an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können, ist die Übertragung der Stimme mittels Vollmacht auf einen anwesenden Delegierten möglich. Ein anwesender Abstimmungsberechtigter kann maximal seine eigene und höchstens noch eine weitere Stimme in Vollmacht, insgesamt in einem solchen Fall bis zu zwei Stimmen, abgeben.
  3. Der Geschäftsstelle sind spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung Name und Anschrift der aktuell stimmberechtigten Delegierten sowie deren Stellvertreter schriftlich bekanntzugeben.
  4. Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder, Fördermitglieder und Geschäftsführer der Mitgliedsverbände können ohne Stimmrecht, Mitglieder der ordentlichen Mitglieder ohne Stimm- und Rederecht, an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Teilnehmen dürfen auch Personen, die ausdrücklich vom Vorstand berechtigt und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
  5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten und, wenn dieser verhindert ist, durch einen der Vizepräsidenten geleitet, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Versammlungsleiter bestimmt.

Die Mitgliederversammlung regelt alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Verbandes zugewiesen sind. Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a)    Festlegung der Richtlinien für die Verbandspolitik
b)    die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und des Schatzmeisters
c)    die Einrichtung und Auflösung von Fachausschüssen
d)    die Wahl von zwei bis drei Rechnungsprüfern
e)    die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Präsidenten und des Rechnungsprüfungsberichts
f)    die Genehmigung des Haushaltsplans
g)    die Festsetzung der Beitragsordnung sowie die Festsetzung von Umlagen
h)    die jährliche Entlastung des Vorstandes
i)    Satzungsänderungen
j)    Einsprüche gegen den Ausschluss eines Mitgliedsverbandes
k)    Verträge und Verfügungen über Grundvermögen und Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6
l)    die Auflösung des Verbandes

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfolgen gem. § 14.
  3. Die Mitgliederversammlung ist verbandsöffentlich.
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    a) je einem Vertreter der Mitgliedsverbände
    b) dem Vorstand i.S. § 26 BGB (Präsident, bis zu zwei Vizepräsidenten, Schatzmeister), dessen Mitglieder – bis auf den Präsidenten – aus dem Vorstand § 12 Abs. 1 a) gewählt werden. Sofern der Präsident Funktionsträger eines Mitgliedsverbandes oder eines Mitgliedsortes eines Landesheilbäderverbandes ist, stellt der entsendende Mitgliedsverband ein weiteres Vorstandsmitglied.
  2. Der Präsident, jeder der bis zu zwei Vizepräsidenten und der Schatzmeister sind für ihre jeweilige Funktion von der Mitgliederversammlung in einzelnen Wahlgängen zu wählen.
  3. Je zwei Mitglieder des Vorstandes i.S. §26 BGB sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind der Präsident, die Vizepräsidenten und der Schatzmeister an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
  4. Die Amtszeit des Vorstandes i.S. von § 26 BGB beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit der Wahl und Annahme der Wahl oder Bestellung. Die Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Das Amt des Präsidenten, der Vizepräsidenten und des Schatzmeisters endet erst mit der nach einer Neuwahl erfolgten Eintragung des jeweils neu gewählten Amtsnachfolgers im Vereinsregister.
  5. Scheiden der Präsident, die Vizepräsidenten oder der Schatzmeister während der Amtszeit aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen.
  6. Die Landesheilbäderverbände (§ 3 Abs. I a)) und die Mitglieder (gem. § 3 Abs. I b) bis f) benennen durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle des DHV den von ihnen bevollmächtigten Vertreter und widerruflich einen stimmberechtigten Verhinderungsvertreter.
  7. In den Vorstand sollen nur Personen benannt werden, die zum Zeitpunkt ihrer Benennung aktiv im Geschäftsbereich der Mitglieder tätig sind.
  8. Der Benennungszeitraum in den Vorstand beträgt drei Jahre. Er beginnt mit der Benennung. Eine Wiederbenennung ist zulässig.
  9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während des Benennungszeitraums aus oder ist nicht mehr aktiv im Geschäftsbereich der Mitglieder tätig, so rückt automatisch der bisherige Verhinderungsvertreter nach. Für ihn wird ein Verhinderungsvertreter für den verbleibenden Benennungszeitraum nachbenannt.
  10. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von einem Mitglied des Vorstandes i.S. § 26 BGB, einberufen. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes ist der Präsident verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen. Die Einberufungsfrist soll möglichst zwei Wochen betragen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist bleibt jedoch die Beschlussfähigkeit unberührt.
  11. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Der Vorstand ist zuständig für:
    a) die Überwachung des Verbandsvermögens
    b) Aufstellung der Haushaltspläne
    c) Erstellung des Beitragsvorschlags
    d) Festsetzung einer Aufwands- und Reisekostenordnung
    e) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung
    f) Einsetzung und Auflösung von Fachausschüssen sowie die Berufung und Abberufung von deren Vorsitzenden und Ausschussmitgliedern im Sinne des § 18.
  12. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  13. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben externe Berater heranziehen.
  1. Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle mit einer Geschäftsleitung.
  2. Die Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung regelt die Ausführung.
  1. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verbandes können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, und zwar nur dann, wenn diese form- und fristgerecht angekündigt waren und mindestens drei Viertel der Delegierten anwesend oder vertreten sind.
  2. Zur Wirksamkeit eines die Satzung ändernden Beschlusses sind zwei Drittel, zur Auflösung des Verbandes vier Fünftel der anwesenden Delegierten erforderlich.
  3. Ist die Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung oder zur Auflösung mangels Beteiligung nicht beschlussfähig, so muss der Präsident eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlussfähig ist.
  4. Zwischen der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung und der weiteren Mitgliederversammlung muss eine Zeitspanne von mindestens einem Monat liegen. Diese weitere Mitgliederversammlung beschließt dann mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf die veränderten Beschlussvoraussetzungen muss in der Einladung zur weiteren Mitgliederversammlung ausdrücklich hingewiesen werden.
  5. Die über die Auflösung des Verbandes beschließende Mitgliederversammlung stellt auch die Liquidatoren.
  6. Das Vermögen des Verbandes wird nach dem Beitragsaufkommen der einzelnen Mitgliedsverbände im Jahr der Auflösung entsprechend verteilt.

  1. Die Organe sind, wenn sie ordnungsgemäß unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen wurden, vorbehaltlich des § 14 Abs. 1 unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden in offener Abstimmung und mit Mehrheit der Anwesenden gefasst.
  2. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt.
  3. Die Wahl des Präsidenten ist geheim. Bei allen übrigen Wahlen kann für jeden Wahlvorgang offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
  4. Über jede Versammlung und Sitzung des Verbandes, seiner Organe und Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. Das Protokoll wird in der nächsten Sitzung genehmigt.
  6. Für Beschlüsse kann der Präsident in Einzelfällen eine elektronische, schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen.
  1. Die Kosten des Verbandes werden im Wesentlichen durch Beiträge gedeckt. Für Sonderaufgaben können Umlagen erhoben werden. Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.
  3. Der Verband gibt sich eine Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

  1. Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus bis zu drei Personen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Sie wird aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für drei Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Rechnungsprüfungskommission obliegt die Prüfung des gesamten Rechnungswesens. Zu diesem Zweck sind ihr alle Buchungsunterlagen, Belege sowie der gesamte einschlägige Schriftwechsel und sonstige Unterlagen von der Geschäftsführung vorzulegen und zu erläutern.
  3. Sie erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Im Übrigen ist sie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  1. Die Satzung wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und von der Mitgliederversammlung am 28.09.2018 beschlossen. 
  2. Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Auch wenn die Verwendung allein der männlichen Form einer geschlechtergerechten Sprache nicht gerecht wird, verzichtet der DHV zugunsten der Lesbarkeit auf eine sprachliche Differenzierung. Die Nennung der männlichen Form impliziert stets auch die weibliche Form.

Hier finden Sie die Satzung als PDF.