Die Begriffsbestimmungen

sind mehr als nur ein Instrument zur Sicherung innerverbandlicher Qualitätsnormen. Sie dienen in ihrer Außenwirkung einem fairen Wettbewerb der Kurorte und Erholungsorte untereinander und damit den Heilung und Erholung suchenden Patienten und Gästen sowie auch den beratenden Ärzten bei der Auswahl des Kur- und Erholungsortes. Sie schützen vor Irreführung über nicht näher definierte Begriffsvariationen und sichern vor allem eine die Landesgrenzen überschreitende, bundesweite Einheitlichkeit der Qualitätsstandards.

Die Begriffsbestimmungen können Sie über uns beziehen. Kontaktieren Sie uns hierfür per E-Mail: info(at)dhv-berlin.de oder per Telefon: 030 246 3692 10.

    Mit dem wissenschaftlichen Fortschritt

    und der Weiterentwicklung der Heilbäderkunde war es notwendig geworden, Ordnungsgrundlagen zu schaffen, die für den Kur- und Bäderbereich einheitliche Qualitätsrichtlinien und Klassifizierungsmerkmale beinhalten. Es waren zunächst regionale Bäderverbände, die vor weit als mehr als 100 Jahren bereits Verhandlungen mit dem Ziel geführt hatten, derartige Grundbedingungen zu fordern, ehe der "Allgemeine Deutsche Bäderverband" Anfang des 20. Jahrhunderts mit den "Bad Nauheimer Beschlüssen" eine Zusammenfassung der wissenschaftlichen Grundlagen für die Heilquellen erstellte, die durch die "Salzuflener Beschlüsse" 1922 überarbeitet wurden. Dies waren die Vorläufer der 1. Auflage der Begriffsbestimmungen, die mit Wirkung ab 22. Februar 1937 vom damaligen Reichsfremdenverkehrsverband angeordnet wurden.

    Die ständig notwendige Überarbeitung

    nach dem 2. Weltkrieg führte zu der nunmehr vorliegenden 13. Auflage. Sie ist wiederum das Ergebnis zahlreicher grundlegender Beratungen, die der Deutsche Heilbäderverband in seinen zuständigen Fachausschüssen und Gremien geführt hat. Hier war eine Vielzahl von medizinischen, wissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Fachkräften vertreten, die im Einvernehmen mit den gesundheits- und sozialpolitisch verantwortlichen Ministerialreferenten die Bundesländer die heute notwendigen Qualitätsstandards der Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen festgestellt und empfohlen haben. Als allgemein anerkannte Grundsätze des Kur- und Bäderwesens sind die Begriffsbestimmungen weitgehend materieller Bestandteil der Kurortgesetze und -verordnungen der Bundesländer, die nach dem Grundgesetz für die Gestaltung des Gesundheitswesens zuständig sind.

    Damit stellen die Begriffsbestimmungen eine Klammer des föderal gegliederten Kur- und Bäderwesens dar und sorgen länderübergreifend für eine einheitlich hohe Qualität der Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

    Chronik der Begriffsbestimmungen für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen

    Vorläufer

    7./8.10.1892: Allgemeiner Deutscher Bäderverband: Begriffsbestimmungen für Heilquellen, der therapeutische Wert des Klimas, Diätversorgung, Ruhe im Kurort, Ferienregelungen, Gymnastik und Sport (Themen des 1. Deutschen Bädertages)

    1901: Verein der Kurorte- und Mineralquelleninteressenten Deutschlands, Österreich-Ungarns und der Schweiz: „Geraer Beschlüsse"

    1902: Verband der Nordseebäder und Verband der Ostseebäder: Ständige Kommission für die gesundheitlichen Einrichtungen der Nord- und Ostseebäder

    5.12.1904: Deutscher Ausschuss für die gesundheitlichen Einrichtungen in den Kur- und Badeorten: Richtlinien für die allgemeinen grundsätzlichen Voraussetzungen und sonstigen für die Anerkennung eines Kurortes notwendigen Voraussetzungen

    1905: Königreich Sachsen und 28.01.1908: Königreich Preußen: Erlasse betreffend gesundheitliche Mindestanforderungen für Kur- und Badeorte

    1911: Nauheimer Beschlüsse: Zusammenfassung der wissenschaftlichen Grundlagen für die Heilquellen

    1932: Salzuflener Beschlüsse: Überarbeitung der Nauheimer Beschlüsse, fachwissenschaftliche Überprüfung und Aktualisierung der Grenzwerte für die Mineralwässer

    Begriffsbestimmungen

    1. Auflage, 22.02.1937: Richtlinien über die Preisgestaltung der Kurverwaltungen einschließlich der Begriffsbestimmungen über Heilquellen, Bäder und Kurorte (Anordnung des Reichsfremdenverkehrsverbandes)

    2. Auflage, 1951: Richtlinien und Begriffsbestimmungen für die Anerkennung von Bade- und Heilklimatischen Kurorten, Luftkurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen (Deutscher Bäderverband)

    3. Auflage, 1953: Begriffsbestimmungen für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen (Deutscher Bäderverband, Bund Deutscher Verkehrsverbände und Deutscher Hotel- und Gaststättenverband)

    4. Auflage, 1.10.1958: Begriffsbestimmungen für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen (Deutscher Bäderverband und Bund Deutscher Verkehrsverbände)

    5. Auflage, 1.01.1965: Begriffsbestimmungen für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen (Deutscher Bäderverband und Bund Deutscher Verkehrsverbände)

    6. Auflage, 1.07.1968: Begriffsbestimmungen für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen (Deutscher Bäderverband und Deutscher Fremdenverkehrsverband)

    7. Auflage, 5.02.1972: Begriffsbestimmungen für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen (Deutscher Bäderverband und Deutscher Fremdenverkehrsverband)

    8. Auflage, 30.06.1979: Begriffsbestimmungen für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen (Deutscher Bäderverband und Deutscher Fremdenverkehrsverband)

    9. Auflage, 11.04.1987: Begriffsbestimmungen für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen (Deutscher Bäderverband und Deutscher Fremdenverkehrsverband)

    10. Auflage, 16.03.1991: Begriffsbestimmungen für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen (Deutscher Bäderverband und Deutscher Fremdenverkehrsverband)

    11. Auflage. 13.10.1998: Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen (Deutscher Heilbäderverband und Deutscher Tourismusverband)

    12. Auflage. 25.04.2005: Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen (Deutscher Heilbäderverband und Deutscher Tourismusverband)  

    13. Auflage. 28.09.2018: Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für Heilbäder und Kurorte, Luftkurorte, Erholungsorte - einschließlich der Prädikatisierungsvoraussetzungen - sowie für Heilbrunnen und Heilstollen (Deutscher Heilbäderverband und Deutscher Tourismusverband)